§ 1 Allgemeines
Die Regelungen der Geschäftsordnung gelten für Kreismitgliederversammlungen (kurz KMV) der
Grüne Jugend Frankfurt. Die Geschäftsordnung regelt unter anderem den Ablauf der
Versammlung, die Verfahren bei Abstimmungen und Kriterien für die Beschlussfähigkeit. Die
Regelungen der Satzung sind vorrangig zu beachten. Vor allen anderen Regelungen hat diese
Geschäftsordnung Vorrang.
§ 2 Öffentlichkeit
Die Kreismitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Jedes anwesende Mitglied kann
die Nichtöffentlichkeit beantragen. Über den Antrag der Nichtöffentlichkeit wird mit 2/3-Mehrheit
der Kreismitgliederversammlung in offener Abstimmung entschieden. In dringlichen Fällen kann
der Kreisvorstand oder das Präsidium die Nichtöffentlichkeit herstellen. Gegen diesen Vorgang
kann jedes anwesende Mitglied Einspruch erheben. Über den Einspruch wird mit 2/3-Mehrheit der
Kreismitgliederversammlung in offener Abstimmung entschieden. Über den Ausschluss
einzelner Personen, die nicht Mitglied sind, ist in begründeten Einzelfällen auf dieselbe
Vorgehensweise zu befassen.
§ 3 Präsidium
(1) Das Präsidium wird durch den Kreisvorstand für die Kreismitgliederversammlung bestimmt.
(2) Eine konstruktive Abwahl kann jederzeit mit absoluter Mehrheit vorgenommen werden.
(3) Das Präsidium leitet die Sitzung, nimmt inhaltliche Anträge und Anträge zur
Geschäftsordnung entgegen, befindet über deren Zulässigkeit, führt eine Redeliste, erteilt
und entzieht das Wort und leitet die Wahlen. Für die Protokollführung und für die
Durchführung der Wahlen kann das Präsidium Helfer*innen bestimmen.
(4) Das Präsidium hat bei der Diskussionsleitung ein Verfahren zu wählen, dass das Recht von
FINTA*-Personen auf die Hälfte der Redebeiträge und Fragen während der Versammlung
gewährleistet, gegebenenfalls auch die Führung getrennter Redelisten. Nach dem letzten
Beitrag von FINTA*-Personen kann die Diskussion auf Antrag durch ein FINTA*-Votum
weitergeführt werden.
(5) Das Präsidium schlägt der Versammlung bei entsprechenden Tagesordnungspunkten
(kurz TOPs) eine Anzahl von Debattenbeiträgen vor. Meldungen zu Debattenbeiträgen
können zu Beginn und während des jeweiligen TOPs erfolgen. Dabei stellt das Präsidium sicher, dass min. 50% dieser Beiträge durch FINTA*-Personen erfolgen.
(6) Während der Wahlgänge dürfen keine Kandidat*innen dem Präsidium angehören.
(7) Das Präsidium übt das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der
Kreismitgliederversammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der
Kreismitgliederversammlung erheblich und auf Dauer stören, aus der
Kreismitgliederversammlung ausschließen.
(8) Personen aus dem Kreisvorstand werden auf Vorschlag für die Beratung und
Unterstützung des Präsidiums von der Kreismitgliederversammlung gewählt. Diese
führen jedoch nicht durch die Sitzung.
§ 4 Beschlussfähigkeit
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen
wurde und die Beschlussfähigkeit festgestellt wurde. Die Anzahl der erforderlichen Mitglieder regelt die Satzung.
(2) Die Kreismitgliederversammlung wird beschlussunfähig, wenn auf Antrag eines
Mitgliedes festgestellt wird, dass im Versammlungsraum weniger als die erforderlichen 11 stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind
(3) Das Präsidium hat das Recht und auf Wunsch des*der Antragssteller*innen die Pflicht, die
Feststellung auszusetzen, bis alle am Tagungsort anwesenden Mitglieder den
Versammlungsraum betreten können.
(4) Stellt das Präsidium die Beschlussunfähigkeit fest, ist die Kreismitgliederversammlung
unverzüglich zu beenden bzw. bis zum nächsten Tag zu unterbrechen. Nicht behandelte
Anträge werden auf die nächste Kreismitgliederversammlung vertagt. In dringenden
inhaltlichen Fällen entscheidet vorab der Kreisvorstand.
§ 5 Tagesordnung
(1) Ein Vorschlag zur Tagesordnung wird der Einladung zur Kreismitgliederversammlung
beigefügt.
(2) Über die Tagesordnung entscheidet die Kreismitgliederversammlung zu Beginn der
Versammlung mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, im Vorfeld oder während der Kreismitgliederversammlung
Änderungen an die Tagesordnung zu stellen. Diese benötigen die absolute Mehrheit der
Kreismitgliederversammlung in offener Abstimmung.
§ 6 Rederecht
(1) Rederecht haben alle anwesenden Mitglieder. Das Wort wird vom Präsidium erteilt. Das
Präsidium kann der Kreismitgliederversammlung eine Begrenzung der Anzahl der
Redebeiträge vorschlagen. In begründeten Fällen hat das Präsidium das Recht zur
Wortentziehung.
(2) Personen, die nicht Mitglied sind, kann auf Antrag jedes Mitgliedes mit einfacher Mehrheit
der Kreismitgliederversammlung in offener Abstimmung das Rederecht gewährt
werden.
(3) Der Kreisvorstand kann Personen (unabhängig ob Mitglied oder nicht), als
Gastredener*innen oder für Grußworte das Wort erteilen. Sofern sich dagegen
Widerspruch erhebt, entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit in offener Abstimmung, ob die Personen reden dürfen.
§ 7 Redezeiten
Es gelten folgende Redezeiten:
(1) Einbringung von Anträgen: 3 Minuten
(2) Einbringung Satzungsänderungsanträge: 5 Minuten
(3) Einbringung Änderungsantrag und Gegenrede Änderungsantrag: 2 Minuten
(4) Offene Debatte: 3 Minuten
(5) Gegenrede Antrag
(6) Satzungsänderungsantrag: 5 Minuten
(7) Gastrede: 6 Minuten
(8) GO-Antrag und Gegenrede GO-Antrag: 1 Minute
(9) Bewerbung Sprecher*innen: 5 Minuten
(10) Bewerbung alle weiten Posten: 3 Minuten
(11) Bewerbung Votum: 5 Minuten
(12) Beantwortung Fragen: Pro Frage 1 Minute, aufaddiert
Abweichungen der genannten Zeiten sowie weitere Redezeiten können vom Präsidium
vorgeschlagen werden. Sofern sich Widerspruch erhebt, entscheidet die
Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung.
§ 8 Geschäftsordnungsanträge
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach jedem Redebeitrag einen Antrag zur
Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch Meldung mit beiden Händen an.
Geschäftsordnung zu Kreismitgliederversammlungen
(2) Während eines Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge
nicht zulässig.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung können u. a. sein:
– Antrag auf Schluss der Redeliste,
– Antrag auf weitere Rede- und Debattenbeiträge,
– Antrag auf Ende der Debatte,
– Antrag auf geheime Abstimmung,
– Antrag auf sofortige Abstimmung,
– Antrag auf Vertagung,
– Antrag auf Redezeitbegrenzung,
– Antrag auf Auszeit (Pause),
– Antrag auf Ablösung der Tagungsleitung,
– Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages,
– Antrag auf Aufhebung der Änderungsantragsfrist für einen bestimmten Antrag.
(4) Die*der Antragsteller*in begründen ihren*seinen Antrag. Danach wird eine Gegenrede
zugelassen, die auch formal erfolgen kann. Danach wird über den Antrag mit einfacher
Mehrheit entschieden. Meldet sich niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als
angenommen. Enthaltungen sind nicht möglich.
(5) Bei einem GO-Antrag auf geheime Abstimmung reicht es, wenn 30% der anwesenden
Mitglieder mit „Ja“ votieren. Bei Anträgen, die FINTA*-Personen betreffen, haben nur diese
Personen das Recht, abzustimmen.
§ 9 Abstimmungen
(1) Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt.
(2) Auf Antrag eines Mitgliedes kann eine Abstimmung geheim stattfinden, wenn 30% der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmen.
(3) Wahlen finden geheim statt. Näheres regelt die Wahlordnung der GRÜNEN JUGEND
Hessen, welche eine Kreismitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit in offener
Abstimmung beschließt und ändert.
(4) Abstimmungen können schriftlich, offen, über ein Onlinetool digital oder per Televoting
stattfinden. Bei einer Abstimmung die mithilfe eines Onlinetools oder per Televoting
stattfindet, wird zu Beginn der Kreismitgliederversammlung eine Probeabstimmung
abgehalten, bei der das System von allen Mitgliedern ausgetestet wird und mögliche
Probleme behoben werden können.
(5) Nach der Kreismitgliederversammlung werden alle Abstimmungsergebnisse gespeichert
und durch Ablage der Protokolle in der Grünen Wolke bis zur übernächsten regulären Vorstandswahl archiviert.
§ 10 Wahlen
(1) Den Ablauf der Wahlen regelt die Wahlordnung.
(2) Im Anschluss an die Vorstellungen werden maximal vier Fragen (quotiert) zugelassen.
(3) Bei digitalen Kreismitgliederversammlungen benötigen Wahlen im Nachgang die
Bestätigung per Brief- oder Urnenwahl. Hierzu hat der Kreisvorstand zur
Kreismitgliederversammlung ein Verfahren vorzulegen und bei der
Kreismitgliederversammlung in offener Abstimmung abzustimmen.
§ 11 Anträge
(1) Inhaltliche Anträge sollen nach Möglichkeit so rechtzeitig dem Kreisvorstand
vorliegen, dass sie allen Mitgliedern mit Beginn der Kreismitgliederversammlung zugeleitet werden können. Sie müssen jedoch spätestens zu Beginn der Veranstaltung vorliegen.
(2) Anträge können von allen Personen, die bei Beginn der KMV Mitglied der Grünen Jugend Frankfurt sind, oder dem Kreisvorstand gestellt werden.
(3) Anträge werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung beschlossen. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Anträge müssen in gendergerechter Form gestellt werden, das heißt, es müssen stets alle
Geschlechter im Antragstext berücksichtigt werden.
(5) Nach Ende der Antragsfrist besteht die Möglichkeit, jederzeit, auch während der laufenden
Kreismitgliederversammlung, Dringlichkeitsanträge zu stellen. Diese müssen vor Beginn
der Debatte von der Versammlung als dringlich bestätigt werden. Hierbei gibt es eine Pro- und eine Kontrarede à zwei Minuten. Sofern die Dringlichkeit nicht angenommen wird,
wird der Antrag nach Absprache mit den Antragssteller*innen bei der nächsten
Kreismitgliederversammlung erneut in gleicher Fassung gestellt. Wenn die Dringlichkeit
bestätigt ist, wird der Antrag nach allen fristgerecht eingereichten Anträgen debattiert.
Änderungsanträge sind hierbei bis zum Beginn des TOPs, in dem der Antrag debattiert
wird, möglich.
(6) Änderungsanträge können von den Antragssteller*innen übernommen oder modifiziert
übernommen werden. In diesem Fall hat jedes anwesende Mitglied das Recht, eine offene
Abstimmung über die Übernahme oder modifizierte Übernahme zu verlangen.
§ 12 Rückholanträge
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes
mit nächsthöherer Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgehoben werden.
Geschäftsordnung zu Kreismitgliederversammlungen
§ 13 Einladungsfristen
Die Einladungsfrist für Kreismitgliederversammlungen beträgt 14 Tage bzw. 336 Stunden.
Die Antragsfrist für Satzungsänderungsanträge beträgt zwei Wochen bzw. 336 Stunden.
Inhaltliche Anträge müssen bis zu Beginn der Kreismitgliederversammlung vorliegen, sofern es sich nicht um Dringlichkeitsanträge handelt.
§ 14 Schlussbestimmungen
Diese Geschäftsordnung wird durch eine Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit in
offener Abstimmung geändert.
Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss der Kreismitgliederversammlung der GRÜNEN
JUGEND Frankfurt am 30.04.2024 in Frankfurt am Main in Kraft und gilt ab dem Zeitpunkt der
Beschlussfassung