Geschäftsordnung zu Kreismitgliederversammlungen

§ 1 Allgemeines

Die Regelungen der Geschäftsordnung gelten für Kreismitgliederversammlungen (kurz KMV) der

Grüne Jugend Frankfurt. Die Geschäftsordnung regelt unter anderem den Ablauf der

Versammlung, die Verfahren bei Abstimmungen und Kriterien für die Beschlussfähigkeit. Die

Regelungen der Satzung sind vorrangig zu beachten. Vor allen anderen Regelungen hat diese

Geschäftsordnung Vorrang.

§ 2 Öffentlichkeit

Die Kreismitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Jedes anwesende Mitglied kann

die Nichtöffentlichkeit beantragen. Über den Antrag der Nichtöffentlichkeit wird mit 2/3-Mehrheit

der Kreismitgliederversammlung in offener Abstimmung entschieden. In dringlichen Fällen kann

der Kreisvorstand oder das Präsidium die Nichtöffentlichkeit herstellen. Gegen diesen Vorgang

kann jedes anwesende Mitglied Einspruch erheben. Über den Einspruch wird mit 2/3-Mehrheit der

Kreismitgliederversammlung in offener Abstimmung entschieden. Über den Ausschluss

einzelner Personen, die nicht Mitglied sind, ist in begründeten Einzelfällen auf dieselbe

Vorgehensweise zu befassen.

§ 3 Präsidium

(1) Das Präsidium wird durch den Kreisvorstand für die Kreismitgliederversammlung bestimmt.

(2) Eine konstruktive Abwahl kann jederzeit mit absoluter Mehrheit vorgenommen werden.

(3) Das Präsidium leitet die Sitzung, nimmt inhaltliche Anträge und Anträge zur

Geschäftsordnung entgegen, befindet über deren Zulässigkeit, führt eine Redeliste, erteilt

und entzieht das Wort und leitet die Wahlen. Für die Protokollführung und für die

Durchführung der Wahlen kann das Präsidium Helfer*innen bestimmen.

(4) Das Präsidium hat bei der Diskussionsleitung ein Verfahren zu wählen, dass das Recht von

FINTA*-Personen auf die Hälfte der Redebeiträge und Fragen während der Versammlung

gewährleistet, gegebenenfalls auch die Führung getrennter Redelisten. Nach dem letzten

Beitrag von FINTA*-Personen kann die Diskussion auf Antrag durch ein FINTA*-Votum

weitergeführt werden.

(5) Das Präsidium schlägt der Versammlung bei entsprechenden Tagesordnungspunkten

(kurz TOPs) eine Anzahl von Debattenbeiträgen vor. Meldungen zu Debattenbeiträgen

können zu Beginn und während des jeweiligen TOPs erfolgen. Dabei stellt das Präsidium sicher, dass min. 50% dieser Beiträge durch FINTA*-Personen erfolgen.

(6) Während der Wahlgänge dürfen keine Kandidat*innen dem Präsidium angehören.

(7) Das Präsidium übt das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der

Kreismitgliederversammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der

Kreismitgliederversammlung erheblich und auf Dauer stören, aus der

Kreismitgliederversammlung ausschließen.

(8) Personen aus dem Kreisvorstand werden auf Vorschlag für die Beratung und

Unterstützung des Präsidiums von der Kreismitgliederversammlung gewählt. Diese

führen jedoch nicht durch die Sitzung.

§ 4 Beschlussfähigkeit

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen

wurde und die Beschlussfähigkeit festgestellt wurde. Die Anzahl der erforderlichen Mitglieder regelt die Satzung.

(2) Die Kreismitgliederversammlung wird beschlussunfähig, wenn auf Antrag eines

Mitgliedes festgestellt wird, dass im Versammlungsraum weniger als die erforderlichen 11 stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind

(3) Das Präsidium hat das Recht und auf Wunsch des*der Antragssteller*innen die Pflicht, die

Feststellung auszusetzen, bis alle am Tagungsort anwesenden Mitglieder den

Versammlungsraum betreten können.

(4) Stellt das Präsidium die Beschlussunfähigkeit fest, ist die Kreismitgliederversammlung

unverzüglich zu beenden bzw. bis zum nächsten Tag zu unterbrechen. Nicht behandelte

Anträge werden auf die nächste Kreismitgliederversammlung vertagt. In dringenden

inhaltlichen Fällen entscheidet vorab der Kreisvorstand.

§ 5 Tagesordnung

(1) Ein Vorschlag zur Tagesordnung wird der Einladung zur Kreismitgliederversammlung

beigefügt.

(2) Über die Tagesordnung entscheidet die Kreismitgliederversammlung zu Beginn der

Versammlung mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, im Vorfeld oder während der Kreismitgliederversammlung

Änderungen an die Tagesordnung zu stellen. Diese benötigen die absolute Mehrheit der

Kreismitgliederversammlung in offener Abstimmung.

§ 6 Rederecht

(1) Rederecht haben alle anwesenden Mitglieder. Das Wort wird vom Präsidium erteilt. Das

Präsidium kann der Kreismitgliederversammlung eine Begrenzung der Anzahl der

Redebeiträge vorschlagen. In begründeten Fällen hat das Präsidium das Recht zur

Wortentziehung.

(2) Personen, die nicht Mitglied sind, kann auf Antrag jedes Mitgliedes mit einfacher Mehrheit

der Kreismitgliederversammlung in offener Abstimmung das Rederecht gewährt

werden.

(3) Der Kreisvorstand kann Personen (unabhängig ob Mitglied oder nicht), als

Gastredener*innen oder für Grußworte das Wort erteilen. Sofern sich dagegen

Widerspruch erhebt, entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit einfacher

Mehrheit in offener Abstimmung, ob die Personen reden dürfen.

§ 7 Redezeiten

Es gelten folgende Redezeiten:

(1) Einbringung von Anträgen: 3 Minuten

(2) Einbringung Satzungsänderungsanträge: 5 Minuten

(3) Einbringung Änderungsantrag und Gegenrede Änderungsantrag: 2 Minuten

(4) Offene Debatte: 3 Minuten

(5) Gegenrede Antrag

(6) Satzungsänderungsantrag: 5 Minuten

(7) Gastrede: 6 Minuten

(8) GO-Antrag und Gegenrede GO-Antrag: 1 Minute

(9) Bewerbung Sprecher*innen: 5 Minuten

(10) Bewerbung alle weiten Posten: 3 Minuten

(11) Bewerbung Votum: 5 Minuten

(12) Beantwortung Fragen: Pro Frage 1 Minute, aufaddiert

Abweichungen der genannten Zeiten sowie weitere Redezeiten können vom Präsidium

vorgeschlagen werden. Sofern sich Widerspruch erhebt, entscheidet die

Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung.

§ 8 Geschäftsordnungsanträge

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach jedem Redebeitrag einen Antrag zur

Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch Meldung mit beiden Händen an.

Geschäftsordnung zu Kreismitgliederversammlungen

(2) Während eines Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge

nicht zulässig.

(3) Anträge zur Geschäftsordnung können u. a. sein:

– Antrag auf Schluss der Redeliste,

– Antrag auf weitere Rede- und Debattenbeiträge,

– Antrag auf Ende der Debatte,

– Antrag auf geheime Abstimmung,

– Antrag auf sofortige Abstimmung,

– Antrag auf Vertagung,

– Antrag auf Redezeitbegrenzung,

– Antrag auf Auszeit (Pause),

– Antrag auf Ablösung der Tagungsleitung,

– Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages,

– Antrag auf Aufhebung der Änderungsantragsfrist für einen bestimmten Antrag.

(4) Die*der Antragsteller*in begründen ihren*seinen Antrag. Danach wird eine Gegenrede

zugelassen, die auch formal erfolgen kann. Danach wird über den Antrag mit einfacher

Mehrheit entschieden. Meldet sich niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als

angenommen. Enthaltungen sind nicht möglich.

(5) Bei einem GO-Antrag auf geheime Abstimmung reicht es, wenn 30% der anwesenden

Mitglieder mit „Ja“ votieren. Bei Anträgen, die FINTA*-Personen betreffen, haben nur diese

Personen das Recht, abzustimmen.

§ 9 Abstimmungen

(1) Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt.

(2) Auf Antrag eines Mitgliedes kann eine Abstimmung geheim stattfinden, wenn 30% der

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmen.

(3) Wahlen finden geheim statt. Näheres regelt die Wahlordnung der GRÜNEN JUGEND

Hessen, welche eine Kreismitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit in offener

Abstimmung beschließt und ändert.

(4) Abstimmungen können schriftlich, offen, über ein Onlinetool digital oder per Televoting

stattfinden. Bei einer Abstimmung die mithilfe eines Onlinetools oder per Televoting

stattfindet, wird zu Beginn der Kreismitgliederversammlung eine Probeabstimmung

abgehalten, bei der das System von allen Mitgliedern ausgetestet wird und mögliche

Probleme behoben werden können.

(5) Nach der Kreismitgliederversammlung werden alle Abstimmungsergebnisse gespeichert

und durch Ablage der Protokolle in der Grünen Wolke bis zur übernächsten regulären Vorstandswahl archiviert.

§ 10 Wahlen

(1) Den Ablauf der Wahlen regelt die Wahlordnung.

(2) Im Anschluss an die Vorstellungen werden maximal vier Fragen (quotiert) zugelassen.

(3) Bei digitalen Kreismitgliederversammlungen benötigen Wahlen im Nachgang die

Bestätigung per Brief- oder Urnenwahl. Hierzu hat der Kreisvorstand zur

Kreismitgliederversammlung ein Verfahren vorzulegen und bei der

Kreismitgliederversammlung in offener Abstimmung abzustimmen.

§ 11 Anträge

(1) Inhaltliche Anträge sollen nach Möglichkeit so rechtzeitig dem Kreisvorstand 

vorliegen, dass sie allen Mitgliedern mit Beginn der Kreismitgliederversammlung zugeleitet werden können. Sie müssen jedoch spätestens zu Beginn der Veranstaltung vorliegen. 

(2) Anträge können von allen Personen, die bei Beginn der KMV Mitglied der Grünen Jugend Frankfurt sind, oder dem Kreisvorstand gestellt werden.

(3) Anträge werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung beschlossen. Bei

Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(4) Anträge müssen in gendergerechter Form gestellt werden, das heißt, es müssen stets alle

Geschlechter im Antragstext berücksichtigt werden.

(5) Nach Ende der Antragsfrist besteht die Möglichkeit, jederzeit, auch während der laufenden

Kreismitgliederversammlung, Dringlichkeitsanträge zu stellen. Diese müssen vor Beginn

der Debatte von der Versammlung als dringlich bestätigt werden. Hierbei gibt es eine Pro- und eine Kontrarede à zwei Minuten. Sofern die Dringlichkeit nicht angenommen wird,

wird der Antrag nach Absprache mit den Antragssteller*innen bei der nächsten

Kreismitgliederversammlung erneut in gleicher Fassung gestellt. Wenn die Dringlichkeit

bestätigt ist, wird der Antrag nach allen fristgerecht eingereichten Anträgen debattiert.

Änderungsanträge sind hierbei bis zum Beginn des TOPs, in dem der Antrag debattiert

wird, möglich.

(6) Änderungsanträge können von den Antragssteller*innen übernommen oder modifiziert

übernommen werden. In diesem Fall hat jedes anwesende Mitglied das Recht, eine offene

Abstimmung über die Übernahme oder modifizierte Übernahme zu verlangen.

§ 12 Rückholanträge

Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes

mit nächsthöherer Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgehoben werden.

Geschäftsordnung zu Kreismitgliederversammlungen

§ 13 Einladungsfristen

Die Einladungsfrist für Kreismitgliederversammlungen beträgt 14 Tage bzw. 336 Stunden. 

Die Antragsfrist für Satzungsänderungsanträge beträgt zwei Wochen bzw. 336 Stunden.

Inhaltliche Anträge müssen bis zu Beginn der Kreismitgliederversammlung vorliegen, sofern es sich nicht um Dringlichkeitsanträge handelt.

§ 14 Schlussbestimmungen

Diese Geschäftsordnung wird durch eine Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit in

offener Abstimmung geändert.

Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss der Kreismitgliederversammlung der GRÜNEN

JUGEND Frankfurt am 30.04.2024 in Frankfurt am Main in Kraft und gilt ab dem Zeitpunkt der

Beschlussfassung

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